Firma online gründen: Bald keine Utopie mehr

Online-Firmengründung: Kann man eine GmbH bald rein digital gründen?

Die Digitalisierung schreitet mit großen Schritten voran. Ein neuer Gesetzesentwurf sieht vor, dass Unternehmensgründungen bald komplett digital abgewickelt werden können – inklusive Notarbesuch per Videoschalte. Was steckt dahinter?

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GmbH aus dem Homeoffice gründen

Wer ein Unternehmen gründen will, muss bald nicht mehr persönlich beim Notar vorstellig werden. Dafür soll es künftig ein Online-Verfahren geben.

Wir arbeiten digital, lernen digital und kaufen digital ein – warum sollte man also nicht auch bald eine Firma komplett online gründen können? Bislang mussten Gründer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) persönlich beim Notar erscheinen, um rechtskräftig zu gründen. Das könnte sich schon bald ändern: Das Bundeskabinett hat jetzt einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) verabschiedet. Der Entwurf sieht vor, dass Gründer in Zukunft eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in vollständig elektronischer Form errichten können. Sie müssten dann nicht mehr persönlich beim Notar vorstellig werden. Voraussichtlich ab 1. August 2022 werden Unternehmen und Bürger die Option haben, ein Unternehmen aus dem Homeoffice heraus zu gründen. Die Eintragung in das Handelsregister soll innerhalb von fünf Tagen erfolgen, wenn die Gründer das vorgesehene Musterprotokoll verwenden. Sonst soll der Eintrag bis zu zehn Tage dauern. Alle für die Online-Gründung erforderlichen Dokumente können künftig in elektronischer Form übersendet werden. Das gilt auch für die vorgeschriebenen Einlagen auf das Stammkapital.

Digitalisierter Notarbesuch

Gleichzeitig sollen die Gründer und der Rechtsverkehr laut Gesetzesentwurf durch Schutzmechanismen effektiv gegen Missbrauch und Identitätsbetrug geschützt werden. Wie auch bisher hat der Notar dabei eine Schlüsselfunktion, die er nun aber digital wahrnimmt: dafür soll es ein neues Online-Beurkundungsverfahren über ein, von der Bundesnotarkammer betriebenes Videokommunikationssystem geben. Die erste zentrale Aufgabe des Notars, die Feststellung der Identität der Antragsteller wird über ein zweispuriges Verfahren erfolgen. Der Notar liest einerseits die Daten aus dem elektronischen Identifikationsmittel aus, in der Regel ist das der Personalausweis mit eID-Funktion; andererseits gleicht er das Lichtbild mit dem Videobild des Antragstellers ab. Dann belehrt und berät der Notar die Gründer bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, prüft die Geschäftsfähigkeit und Vertretungsbefugnisse und die Rechtsmäßigkeit der gesamten Dokumente. Anschließend übermittelt er sie in elektronischer Form an das Handelsregister.

Freie Notarwahl wird eingeschränkt

Bislang dürfen sich Gründer ihren Notar nach freiem Ermessen aussuchen. Da sie persönlich erscheinen müssen, läuft es meist auf einen Notar in ihrer Nähe heraus. In der digitalen Welt gibt es diese analoge Nähe nicht mehr. Um Problemen vorzubeugen, dürfen Notare im Rahmen der Online-Gründung nur tätig werden, wenn der Gesellschaftssitz, eine Zweigniederlassung oder der (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters in ihrem Amtsbereich liegen. So soll verhindert werden, dass einzelne Notariate, beispielsweise in Großstädten übermäßig viele Gründungen abwickeln. So möchte man Die flächendeckende Versorgung mit notariellen Leistungen soll nicht beeinträchtigt werden.

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